Allgemeine Geschäftsbedingungen der ArcelorMittal Eisenhüttenstadt Forschungs- und Qualitätszentrum GmbH
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die ArcelorMittal Eisenhüttenstadt Forschungs- und Qualitätszentrum GmbH (im Folgenden: Labor) im Auftrag ihrer Kunden erbringt.
1.2 Diese AGB gelten für die Vertragsbeziehungen mit sämtlichen Kunden, unabhängig davon, ob es sich bei den Kunden um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt.
1.3 Abweichungen von den AGB müssen im Einzelnen ausdrücklich schriftlich zwischen dem Labor und dem Kunden vereinbart werden. Abweichungen gelten jeweils nur für den Auftrag, für den sie vereinbart werden; bei späteren Aufträgen gelten die AGB des Labors vollumfänglich, für erneute Abweichungen gilt Satz 1. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausgeschlossen, soweit diese von den AGB des Labors abweichen.
2. AUFTRAGSERTEILUNG, VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Das Labor erbringt seine Leistungen für die Kunden ausschließlich auf Grundlage eines Vertrages; Voraussetzung hierfür ist die Erteilung eines Auftrags durch den Kunden.
2.2 Aufträge werden in der Regel schriftlich erteilt, es sei denn, es erfolgt ein Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Auf sonstige Weise, insbesondere mündlich oder telefonisch, erteilte Aufträge sind wirksam und bedürfen keiner schriftlichen Bestätigung. Das Labor ist berechtigt, vom Kunden eine schriftliche (auch Textform i.S.v. § 126b BGB) Bestätigung eines erteilten Auftrags zu verlangen.
2.3 Die Übermittlung oder Abgabe von Proben an das Labor stellt die Erteilung eines Auftrags durch den Kunden dar. Das Labor ist berechtigt, vom Kunden eine schriftliche (auch Textform i.S.v. § 126b BGB) Bestätigung eines auf diese Weise erteilten Auftrags zu verlangen.
2.4 In Fällen, in denen das Labor berechtigt ist, eine Bestätigung des Auftrags vom Kunden zu verlangen, ist das Labor nicht verpflichtet, mit der Ausführung des Auftrags zu beginnen, bis die Bestätigung des Kunden eingegangen ist und Klarheit über die Auftragserteilung besteht.
2.5 Der Kunde ist verpflichtet, dem Labor die für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Labor – soweit erforderlich – den Zugang zu seinen Räumlichkeiten, Gebäuden, sonstigen Bauwerken und Einrichtungen zu gewähren und im Bedarfsfall erforderliches Personal und Material zur Verfügung zu stellen.
2.6 Angebote des Labors sind freibleibend und unverbindlich.
3. LEISTUNGSUMFANG, LEISTUNGSERBRINGUNG
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Fristen für die Erbringung der Leistungen durch das Labor müssen ausdrücklich vereinbart werden, um verbindlich zu sein.
3.2 Die Abholung bzw. Anlieferung von Proben (einschließlich sonstigem Material, das für die Erbringung der Leistung erforderlich ist) sind in der Regel nicht im Leistungsumfang inbegriffen und erfolgen durch den Kunden, es sei denn die Probennahme und der Transport der Proben durch das Labor werden ausdrücklich vereinbart.
3.3 Das Labor erbringt seine Leistungen ausschließlich für den Kunden. Ein Auftrag stellt keinen Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dar, d.h. Dritte können keine Rechte aus dem Auftrag und der Leistungserbringung durch das Labor geltend machen.
3.4 Das Labor erbringt seine Leistungen nach den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik. Sollen spezielle Verfahren angewandt werden, die darüber hinaus gehen oder zusätzliche Untersuchungen vorgenommen werden, ist dies ausdrücklich zwischen dem Labor und dem Kunden zu vereinbaren.
3.5 Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen durch das Labor ist der Sitz des Labors.
3.6 Vom Labor in Aussicht gestellte Leistungsfristen und Leistungstermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Vereinbarte Fristen beginnen frühestens mit Abschluss des entsprechenden Vertrages aber nicht vor Eingang des Prüfmusters.
3.7 Das Labor ist berechtigt, Unteraufträge zu vergeben und zur Leistungserbringung Dritte einzuschalten.
4. ÜBERMITTLUNG UND ABGABE VON PROBEN DURCH DEN KUNDEN
4.1 Die Übermittlung und Abgabe von Proben durch den Kunden erfolgen auf dessen Kosten und dessen Gefahr, sofern die Probennahme und der Transport der Proben nicht im Leistungsumfang enthalten sind.
4.2 Proben müssen in einem Zustand sein, der eine einwandfreie und problemlose Erbringung der Leistung durch das Labor ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht. Das Labor ist berechtigt, eine Eingangsuntersuchung der Probe durchzuführen, um deren Zustand und Tauglichkeit für die Erbringung der vertraglichen Leistung zu bestimmen; ist dies nicht der Fall, ist das Labor berechtigt, die Proben zurückzuweisen, der Kunde hat sie in diesem Fall zurückzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten für die Eingangsuntersuchung zu tragen, wenn die Proben die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen und das Labor berechtigt ist, sie zurückzuweisen. Das Labor ist berechtigt, die Kosten für Eingangsuntersuchungen pauschal zu berechnen, wobei dem Kunden der Nachweis geringerer Kosten gestattet ist.
4.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Proben, die von ihm an das Labor übermittelt oder dort abgegeben werden, in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und von ihnen keine Gefahr ausgeht. Der Kunde ist verpflichtet, das Labor rechtzeitig vorab über alle bekannten oder potentiellen Risiken und Gefahren hinzuweisen, z.B. radioaktive Strahlung sowie toxische, ätzende, leicht entzündliche, explosive oder aus sonstige Weise gesundheitsschädliche oder gefährliche Bestandteile von Proben. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die auf diese Risiken und Gefahren zurückzuführen sind. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf Schäden Dritter, von denen er das Labor im Schadensfall freizustellen hat.
4.4 Bei Versand durch den Kunden müssen Proben sachgemäß und unter Berücksichtigung etwa vom Labor erteilter Anweisungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verpackt sein und versendet werden.
5. UMGANG MIT PROBEN DURCH DAS LABOR
5.1 Das Labor wird Proben sorgsam behandeln und nur zu den vereinbarten Zwecken verwenden. Das Labor ist nicht dafür verantwortlich, dass die Proben bei Übernahme durch das Labor für die Erbringung der vertraglichen Leistung tauglich sind.
5.2 Das Labor wird nicht Eigentümer der Proben, es sei denn, dies ist für die Erbringung der Leistung unumgänglich oder ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen.
5.3 Sofern es nicht gesondert vereinbart wurde, ist das Labor nicht verpflichtet, die Proben nach Durchführung der vertraglichen Leistungen aufzubewahren und ggf. dafür zusätzlich zu kühlen oder auf andere Weise zu sichern, es sei denn dies ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen.
5.4 Das Labor ist berechtigt, Proben nach Erbringung der vertraglichen Leistungen zu zerstören und zu entsorgen. Die Kosten für die Zerstörung und Entsorgung trägt der Kunde. Das Gleiche gilt, wenn eine Aufbewahrung durch das Labor vereinbart wurde und die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Der Kunde kann die Rückgabe von nicht mehr benötigtem und nicht verbrauchtem Probematerial auf seine Kosten verlangen. Eine Rücksendung erfolgt auf Risiko und Kosten des Kunden.
6. PRÜFUNGSERGEBNISSE UND ÜBERMITTLUNG
6.1 Prüfungsergebnisse werden dem Kunden nach Absprache entweder in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Erfolgt keine diesbezügliche Absprache zwischen dem Labor und dem Kunden, ist das Labor berechtigt, sich für Papierform oder für elektronische Form zu entscheiden.
6.2 Werden Prüfungsergebnisse dem Kunden in elektronischer Form übermittelt, erfolgt dies in der Regel im .pdf-Format. Das Labor übernimmt keine Gewähr, dass die in elektronischer Form übermittelten Prüfungsergebnisse für die Zwecke des Kunden ausreichen. Die Übermittlung in elektronischer Form erfolgt via Internet per unverschlüsselter Email. Wünscht der Kunde eine andere Art der elektronischen Übermittlung, ist dies zwischen dem Labor und dem Kunden zu vereinbaren.
7. VERTRAULICHKEIT, URHEBERRECHTE
7.1 Im Rahmen der Leistungserbringung durch das Labor ermittelte Prüfungsergebnisse werden ausschließlich für den Gebrauch durch den Kunden erstellt und übermittelt und werden vom Labor nicht ohne Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht, es sei denn dies ergibt sich aus einer gesetzlichen Bestimmung oder behördlichen Verfügung.
7.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Prüfungsergebnisse zu verändern, zu bearbeiten oder nur auszugsweise zu verwenden.
7.3 Das Labor ist berechtigt, Prüfungsergebnisse ausschließlich in anonymisierter Form für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere zur Überprüfung der eigenen Prüfungsmethoden, zur wissenschaftlichen Forschung und zur Publikation zu wissenschaftlichen Zwecken.
7.4 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Urheberrechte entstehen (z.B. an Gutachten, Prüfberichten, Analysen, graphischen Darstellungen, etc.), verbleiben diese beim Labor. Das Labor überträgt dem Kunden die für seine Zwecke erforderlichen Nutzungsrechte, die sich aus den Urheberrechten ergeben. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Entgelts für die Leistungserbringung auf den Kunden über.
8. ENTGELT, PREISBLATT
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, für die Leistungen des Labors ein Entgelt zu zahlen. Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus dem jeweiligen, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisblatt des Labors, es sei denn es wurden individuell abweichende Preise vereinbart. Vom Preisblatt abweichende Preise müssen schriftlich vereinbart werden.
8.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise, zu denen die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungstellung hinzuzurechnen ist.
9. ABRECHNUNG, FÄLLIGKEIT
9.1 Das Labor rechnet seine Leistungen nach deren Erbringung gegenüber dem Kunden ab. Die Übermittlung der Rechnung kann in elektronischer Form erfolgen; der Kunde stimmt mit Anerkennung dieser AGB gemäß § 14 UstG der Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form zu. Sollte der Kunde eine Rechnung in Papierform benötigen, hat er dies dem Labor mitzuteilen.
9.2 Rechnungsbeträge werden zu dem vom Labor in der Rechnung genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Nichtzahlung der fälligen Beträge zum angegebenen Zeitpunkt gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem vom Labor genannten Konto.
9.3 Der Kunde hat Zahlungen auf ein vom Labor zu benennendes Konto zu überweisen oder dem Labor eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
9.4 Gegen Ansprüche des Labors darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
10. VERANTWORTLICHKEIT UND HAFTUNG
10.1 Die Tätigkeit und Verantwortlichkeit des Labors beschränkt sich auf die mit der vereinbarten Leistungserbringung zusammenhängenden Tätigkeiten und Leistungen. Zusätzliche Pflichten werden vom Labor nicht übernommen. Insbesondere beschränken sich die in den übermittelten Prüfungsergebnissen genannten Daten ausschließlich auf die dort genannten Stoffe und Werte, die nach den anerkannten Verfahren und den anzuwendenden Methoden ermittelt wurden. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass andere, nicht vertragsgegenständliche Stoffe in den Proben vorhanden oder nicht vorhanden sind.
10.2 Jedes Prüfungsergebnis bezieht sich ausschließlich auf die durch das Labor analysierte Probe. Das Labor ist nur dann für die Probennahme und den Transport der Probe verantwortlich, wenn es die Probenahme selbst durchgeführt hat.
10.3 Die Leistungen des Labors werden auf Grundlage der vom Kunden mitgeteilten Informationen und Daten sowie der vom Kunden überlassenen Unterlagen und Proben erbracht. Für Schäden, die durch fehlerhafte vom Kunden überlassene Informationen, Daten, Unterlagen, Proben und sonstige in seinen Verantwortungsbereich fallende Handlungen entstehen, übernimmt das Labor keine Haftung.
10.4 Das Labor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
10.5 Die Haftung des Labors ist beschränkt auf Schäden aus grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten sowie grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, außer es handelt sich um Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet wäre (Kardinalpflichten - sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
10.6 Das Labor haftet nicht für indirekte und Folgeschäden des Kunden sowie für Vermögensschäden.
10.7 Für Sach- und Vermögensschäden, die in Folge weder grob fahrlässiger noch vorsätzlicher Verletzung von Kardinalpflichten entstanden sind, haftet das Labor nur für den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1 Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmungen angemessene, wirksame und durchführbare Regelungen zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen, was sie nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei dessen Abschluss die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt bei etwaigen Lücken.
11.2 Das Labor ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen.
11.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Auftrag, der diese AGB einschließt, der Sitz des Labors. In allen anderen Fällen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.